Präventionszeit ist verpflichtend und auch sinnvoll!
Gesundheitsförderung und Prävention sind ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen und nachhaltigen Unternehmensführung. Immerhin trägt diese maßgeblich zur sogenannten Arbeitsfähigkeit und somit auch zur Produktivität der Organisation bei.
In Österreich gibt es für Unternehmen auch gesetzliche Verpflichtungen zur Prävention, welche durch das Arbeitsschutzgesetz (§ ASchG) streng geregelt ist. Laut Arbeitsschutzgesetz besteht auch die betriebliche Verpflichtung zu Präventionszeiten. Die Präventionszeit wird anhand eines Mitarbeiter:innen-Schlüssels errechnet und sagt aus, wieviele Mindeststunden jährlich durch Präventivfachkräfte im Betrieb geleistet werden müssen. Welche Tätigkeiten unter die Präventionszeiten fallen, und welche nicht, ist ebenfalls geregelt.
Die errechnete Präventionszeit darf allerdings nicht nur durch eine einzelne Person abgedeckt werden, sondern anhand der wiederum gesetzlichen Vorgabe durch bestimmte Fachkräfte.
Die anteilmäßige Abdeckung der Mindest-Präventionszeit durch Fachkräfte:
- 40% durch Sicherheitsfachkräfte
- 35% durch Arbeitsmediziner:innen
- 25% durch sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsycholog:innen
Das Tätigkeitsfeld der Arbeitspsychologie wird auch im Rahmen der Präventionszeiten lt. § 82a ASchG unter sonstige Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, geführt.
Link zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Präventionszeit:
https://www.jusline.at/gesetz/aschg/paragraf/82a
Sie suchen noch an einem Arbeitspsychologen zur Abdeckung der gesetzlich erforderlichen Präventionszeit? Wenn ja, so kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Vorgespräch!